Kein Jagdschein für Cannabispatienten wegen fehlender waffenrechtlicher Eignung!
Einem 53-jährigen Cannabispatient, der aufgrund seiner rheumatischen Erkrankung ärztlich verordnet zur Schmerzlinderung Cannabis konsumiert, wurde der Jagdschein durch die zuständige Jagdbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich verwehrt.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Trier. Dieses bestätigte die Entscheidung der Behörde mit der Begründung, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit erfordere die Feststellung einer dauerhaften persönlichen Eignung, die bei der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten mit Cannabinoiden nicht gegeben sei. Das Gericht folgte den Ausführungen des Klägers, wonach sich aus dem fachpsychologischen Gutachten ergibt, dass bei bestimmungsgemäßer Einnahme cannabinoider Stoffe ein Rauschzustand entfällt, nicht. Zudem halte er sich zuverlässig an die ärztliche Dosierung. Auch der Einwand des Klägers, dass er schließlich am Straßenverkehr teilnehmen dürfe und damit die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges Inne habe, schloss sich das Gericht nicht an.
Die zweite Kammer des Landgerichtes Trier folgte vielmehr den Argumentationen eines zweiten Gutachtens. In diesem Gutachten kommt der Neurologe zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund des regelmäßigen Konsums von Cannabis keinesfalls jederzeit fähig sei, mit Waffen und Munition vorsichtig und sachgemäß umzugehen. Es lasse sich aufgrund des regelmäßigen Cannabiskonsums kein konstantes psychisches Zustandsbild erreichen. Cannabiskonsum könne psychotische Zustände, Wahrnehmungsveränderungen, Beeinträchtigungen des Gedächtnisses und der Koordination sowie viele weitere Nebenwirkungen auslösen. Eine Abweichung durch Gewöhnung gäbe es nicht.
Daher müsse die Eignung versagt werden, so das Verwaltungsgericht Trier.
(VG Trier, Urteil vom 20. September 2018 – 2 K 11388/17.TR –)